2012/06/07

Jugendamt - Unterstützung die ankommt ? Mit welchen Themen könnten sich Eltern und Kinder bei Kontakt zum Deutschen Jugendamt und der Familienjustiz konfrontiert sehen 1/2




Prolog

http://rechtsanwalt-andreas-fischer.de/2011/01/25/typische-strukturen-eines-deutschen-behordlichen-kindesentzugs-und-was-man-dagegen-tun-kann/ 

Artikel 3 - Europäische Menschenrechtskonvention
Verbot der Folter
 
Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.






INFO
 § 1 Recht auf Erziehung, Elternverantwortung
(1) Jeder junge Mensch hat ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.





„Das Sorgerecht der Eltern ist durch Artikel 6 des Grundgesetzes geschützt , es kann nur unter strengen Voraussetzungendurch das Familiengericht entzogen werden (§ 1666 BGB). Voraussetzung für einen Sorgerechtsentzugist, dass das körperliche, seelische oder geistige Wohl eines Kindes oder sein Vermögen durch Missbrauch der elterlichen Sorge, durch Vernachlässigung, durch unverschuldetes Versagen der Eltern oder durch einen Dritten gefährdet wird. Konkrete Tatsachen müssen hierbei die Gefährdung belegen.“







Die Entziehung Minderjähriger ist die Wegnahme einer nicht volljährigen Person von einem oder beiden Eltern. In Deutschland ist dies eine Straftat oder bei Gefährdung des Opfers ein Verbrechennach § 235des Strafgesetzbuches. Sie fällt unter den Oberbegriff Entführung. Unter diesem Begriff, häufig auch Kindesentziehung genannt, zählt, eine Person unter achtzehn Jahren gewaltsam, unter Drohungen oder mit List und ohne dessen Angehöriger zu sein den Eltern, Vormund oder Pfleger zu entziehen bzw. vorzuenthalten.






Vernachlässigung  ist die mangelhafte Umsorgung, die Nicht-Betreuung und das Vergessen, auch das Vorenthalten von Hilfe für einen anderen Menschen. Häufig davon betroffen sind Kranke, Behinderte (besonders geistig Behinderte), Babys, Kinder, Arme, Alte, einsame Menschen, Hilflose und Leute in Heimen oder Krankenhäusern. In der Regel werden zwei Formen von Vernachlässigung unterschieden - die körperliche und die psychische.



   

Gewalt

Allg.: G. bezeichnet den Einsatz von physischem oder psychischem Zwang gegenüber Menschen sowie die physische Einwirkung auf Tiere oder Sachen.
Soziolog.: G. bedeutet den Einsatz physischer oder psychischer Mittel, um einer anderen Person gegen ihren Willen a) Schaden zuzufügen, b) sie dem eigenen Willen zu unterwerfen (sie zu beherrschen) oder c) der solchermaßen ausgeübten G. durch Gegen-G. zu begegnen.






Suizid, Selbsttötung, Selbstmord oder Freitod  von jugendamt/justizgeschädigten Kindern und Eltern.





Unaufgeklärtes Versterben   von Kindern und Jugendlichen im Jugendamtsmilieu.



   

Psychische Störungen und Suchtpotenzial  bei Kindern und Eltern durch Eingriffe des Jugendamtes in Familien. (Trennung / Isolation / psychische / körperliche Gewalt)

 

 


Loyalitätskonflikte 
entstehen, wenn das eigene Liebes-Gefühl bzw. die Beziehung zu einer Person von dem sonstigen sozialen Umfeld nicht getragen bzw. akzeptiert wird. Sie entstehen innerhalb der Familienstörung Perverses Dreieck und kann zu schweren sozialen Störungen bei den beteiligten [Kind]ern führen.
Die Problematik betrifft in der Regel Kinder und Jugendliche, die auf Basis fehlender Erfahrung ihre persönlichen Beziehungsstrukturen, ihre eigene Rolle darin und die im sozialen Umfeld gebundenen Personen bzw. dessen Bedürfnisse nicht kompetent einschätzen können. Die Entwicklung von Empathie wird nachhaltig verändert.
Die Problematik bewirkt, das Kinder ihrem Bauchgefühl nicht weiter vertrauen oder unzureichend entwickeln und allein Sozial zweckdienlich handeln. Psychologische Folgen können sich u.a. das Borderline-Syndrom, Depressionen sein oder äußern sich als Störungen im Bereich Selbstverständnis, Selbstbewußtsein oder Suchtverhalten.

Dieser Vorgang kann zu einem Kontaktabbruch zwischen Kind und ausgeschlossenen Elternteil führen und wird auch als Parental Alienation Syndrome (PAS) bezeichnet.
Es bestehen erkennbare Parallelen des Stockholm-Syndroms zur Eltern-Kind-Entfremdung.

Seelischer Kindesmissbrauch durch ausgeprägt narzistische Persönlichkeiten, die meist auf die eigene problematische Kindheit zurückzuführen sind (Transgenerationseffekt) - Elternteile, Verfahrensbeteiligte.


              

                                                                    
Befangenheit     Damit wird der Zustand eingeschränkter (d. h. nicht unabhängiger) Urteilsfähigkeiteiner Person auf Grund einer im speziellen vorliegenden persönlichen Motiv- oder Sachlage oder eingeschränkten Urteilsvermögens auf Grund von einseitig d. h. nicht in ausgewogenem Verhältnis vorliegenden Vorabinformationen bezeichnet. Befangenheit liegt bereits vor, wenn es nur Gründe für Zweifel an der Unparteilichkeit eines Entscheidungsträgers gibt.







Rechtsbeugung    Darunter versteht man im deutschen Rechtdie bewusst falsche Anwendung des Rechts durch Richter, Amtsträger oder Schiedsrichterbei Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache zugunsten oder zum Nachteil einer Partei.Die Strafbarkeit der Rechtsbeugung ist in Deutschland in § 339 StGBgeregelt. Rechtsbeugung ist ein Verbrechen, das mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem und höchstens fünf Jahren bedroht ist.






INFO
Umgangsrecht  zwischen Kind und Eltern
Im Verhältnis zwischen Kindern und Eltern erlangt das Umgangsrecht dann praktische Bedeutung, wenn die Eltern voneinander getrennt leben und/oder das Kind weder bei der Mutter noch beim Vater lebt.
Ausgangspunkt der Regelung ist der in § 1626 Abs. 3 BGB ausdrücklich niedergelegte Grundgedanke, dass das Kind zu seiner ungestörten Entwicklung des regelmäßigen Umgangs mit beiden Elternteilen bedarf. Diese allgemeine Regelung führt zu der konkreten Normierung eines Umgangsrechts in § 1684 Abs. 1 BGB: Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.
Im Falle der Trennung der Eltern folgt aus dieser expliziten Regelung die Pflicht für dasjenige Elternteil, bei dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, den Umgang mit dem anderen Elternteil zu ermöglichen und jede Störung zu unterlassen.  
Umgekehrt hat der andere Elternteil nicht nur das Recht auf Umgang, sondern auch eine Pflicht hierzu. Mit der Novelle des Kindschaftsrechts von 1998 wurde im BGB die Pflicht, die zuvor an zweiter Stelle stand, dem Recht vorangestellt.






Deportation    (lat. deportare„wegbringen“, „fortschaffen“) ist die staatlicheVerbringung von Menschen in andere Gebiete. Sie erfolgt auf staatliche Anordnung, die sich auf das geltende Recht des durchführenden Landes bezieht. Deportationen dienen dem Antritt von Strafmaßnahmen, der zwangsweisen Unterdrückung von politischen Gegnern oder der Isolierung von ethnischen Minderheiten. Sie sind mit Teil- oder Totalverlusten von gesetzlichen Rechten der Deportierten verbunden.
Rechtlichen Schutz gegen Deportationen bietet in Friedenszeiten die UN-Menschenrechtscharta(Artikel 9 und 12), in Kriegszeiten der Artikel 49 des Genfer Abkommensvom 12. August 1949. Grundsätzlich ist zwischen der Deportation von Einzelpersonen und Personengruppen zu unterscheiden.







Betreuungsverfahren, Zwangspsychiatrisierung  der Kinder oder Eltern nach sog. Inobhutnahme durch das Jugendamt
 
   
Zwangsadoptionen 
sind Mittel des staatlichen Eingriffs in das Familienleben. Aus verschiedenen politischen Gründen agiert der Staatsapparat mit der Herausnahme von Kindern aus den Herkunftsfamilien und der Fremdplatzierungin Pflegefamilien.






Gehirnwäsche,, Mind control, brainwashing 
ist ein Konzept zu so genannter psychologischer Manipulation. Ältere psychologische Theorien vermuteten, dass Gehirnwäschen Wertevorstellungen und Selbstauffassung einer Person nach bestimmten Zielsetzungen ändern könnten. Dabei wurde vermutet, dass in seltenen Fällen eine Vertrauensbasis zwischen dem Manipulator und der zu manipulierenden Person entstünde, während der weit überwiegende Teil der Gehirnwäsche-Methoden darauf beruhe, den psychischen Widerstand mit gewaltsamer Einwirkung zu brechen. Theorien der Gehirnwäsche entstanden zunächst im Zusammenhang mit totalitären Staaten. Später wurden sie auch auf Religionen, insbesondere Sekten, angewandt.[1]
1975 hat die UNO in ihrer Erklärung über den Schutz aller Personen vor Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (Nr. 3452, 9. Dezember 1975) auch die Methode der Gehirnwäsche mittels manipulativer Psychotechniken eingeschlossen.







INFO
Kinderrechte werden die Rechte von Kindern und Jugendlichen bezeichnet. Weltweit festgeschrieben sind sie in der UN-Kinderrechtskonvention, die die Vollversammlung der Vereinten Nationen im November 1989 verabschiedet hat und die heute von den meisten Staaten der Erde ratifiziert worden ist.
Als grundlegende Kinderrechte gelten:
  • Recht auf eine gewaltfreie Erziehung (nach deutschem Recht einfachgesetzlich in § 1631 Abs. 2 BGB garantiert)   X
  • Schutz vor Ausbeutung              X
  • Recht auf Bildung                       X
  • Recht auf Entfaltung der Persönlichkeit (nach deutschem Recht in einfachgesetzlich in § 1 SGB VIII garantiert)          X
  • Rechte der Familie auf Schutz   X
  • Recht auf staatliche Unterstützung bei Erziehungsproblemen  X
  • Recht auf Beteiligung bei Entscheidungen, die sie betreffen     X
  • Recht auf Fürsorge                                                                     X
  • Recht auf Ernährung                                                                   X
  • Recht auf Partizipation                                                                X
  • Recht auf Meinungsäußerung                                                     X
  • Recht auf Schutz vor körperlicher, seelischer oder sexueller Gewalt  X
  • Recht auf Gesellschaft und Freunde jeder Art        X
  • Recht auf Schule, Ausbildung und Selbstständigkeit   X
  • Recht auf Eigentum          X
  • Recht auf Freiheit             X






Verleumdung § 187 StGB

Wer wider besseres Wissen in Beziehung auf einen anderen eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden geeignet ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.







Nötigung § 240 StGB

(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
eine andere Person zu einer sexuellen Handlung nötigt,

2.
eine Schwangere zum Schwangerschaftsabbruch nötigt oder

3.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger mißbraucht.







Betrug § 263 StGB

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,

2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,

3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,

4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger mißbraucht oder

5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.
(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.
(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263bis 264oder 267bis 269verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.
(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
(7) Die §§ 43a und 73dsind anzuwenden, wenn der Täter als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat. § 73d ist auch dann anzuwenden, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt.







Zersetzungsmethoden bei Kindern und Eltern

1. Sytematische Diskreditierung des öffentlichen Rufes, des Ansehens und des Prestiges auf der Grundlage miteinander verbundener wahrer, überprüfbarer und diskreditierender sowie unwahrer, glaubhafter, nicht widerlegbarer und damit ebenfalls diskreditierender Angaben.

2. Die gezielte Verbreitung von Gerüchten, Verleumdungen, Halb- oder Unwahrheiten. Rufmord- und Hetzkampagnen!

3. Erzeugen bzw. Ausnutzen und Verstärken von Rivalitäten innerhalb von Gruppen, Gruppierungen und Organisationen durch zielgerichtete Ausnutzung persönlicher Schwächen einzelner Mitglieder. Erzeugen bzw. Ausnutzen und Verstärken von Rivalitäte unter Freunden/Freundinnen, Nachbarn/Nachbarinnen und Arbeitskollegen/Arbeitskolleginnen.

4. Zielperson auf schlechte Eigenschaften reduzieren.

5. Systematische Organisierung beruflicher Misserfolge zur Untergrabung des Selbstvertrauens und fördern des finanziellen Ruins.

6. Örtliches und zeitliches Unterbinden bzw. Einschränken gegenseitiger Beziehungen - sozialer wie auch beruflicher Möglichkeiten.

7. Systematische Organisierung gesellschaftlicher Misserfolge in Verbindung mit Rufmord und Hetzkampagnen.

8. Erzeugen von Misstrauen und gegenseitigen Verdächtigungen innerhalb von Gruppen, Gruppierungen und Organisationen - wie auch im nahen Umfeld - bei Nachbarn/Nachbarinnen, Arbeitskollegen/Arbeitskolleginnen und Freunden/Freundinnen.

9. Charakterbeschreibung der Zielperson erstellen, die entgegengesetzt ihrer wahren Eigenschaften stehen.
10. In jeder Äusserung und Handlung Beispiele für Fehlverhalten, psychotisches Verhalten oder kriminelles Verhalten hineininterpretieren.

11. Psychische Sensibilisierung durch "begasleuchten". Psychospiele wie z.B. durch verletzende Gesten und Äusserungen, Wort- und Gestenwiederholungen durch mehrere Personen in naher Zeitabfolge.

12. Aushorchen der Zielperson. Informationen ausbauen und weitergeben.

13. Hierarchieabhängigkeiten nutzen. Unterlegene Personen für Kampagnen gegen die Zielperson einbinden. Abhängigkeiten missbrauchen.

14. Die Verwendung anonymer oder pseudonymer Briefe, Telegramme, Telefonanrufe, Interneteinträge - sowie das Verwenden kompromittierender Fotos von stattgefundenen oder vorgetäuschten Begegnungen.

15. Dritte Personen dazu veranlassen mit kriminellen Aktivitäten gegen die Zielperson vorzugehen, z.B. Dateien zu kopieren, persönliche Dinge zu stehlen oder Wertgegenstände und Geld zu entwenden.

16. Verfolgen der Zielperson. Hinterhergehen auf öffentlichen Plätzen, Strassen oder Lokalen.

17. Hass im Umfeld schüren. Obwohl es den Personen klar sein muss, dass sie sich instrumentalisieren lassen, Situationen inzinieren und Hetzkampagnen fortsetzen.




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