2015/04/19

Schutz von Ehe und Familie




Artikel 23 der UN-Behinderten­rechts­konven­tion verpflichtet die Ver­tragsstaaten wirk­same und geeignete Maß­nah­men zu tre­f­fen, um die Diskri­m­inierun­gen von Men­schen mit Behin­derun­gen auf der Grund­lage der Gle­ich­berech­ti­gung mit anderen in Fra­gen der Ehe, Fam­i­lie, Eltern­schaft und Part­ner­schaft zu beseit­i­gen. Damit soll gewährleis­tet sein, dass Men­schen mit Behin­derun­gen die in Artikel 23 der UN-Behindertenrechtscharta genan­nten Rechte gle­ich­berechtigt mit anderen in Anspruch nehmen können.


Artikel 23 Absatz 1 Buch­stabe a der UN-Behindertenrechtskionvention schützt das Recht behin­derter Men­schen, eine Ehe zu schließen und eine Fam­i­lie zu grün­den. Diese Regelung wieder­holt und bekräftigt die Regelun­gen des Artikels 23 Abs. 2 des Zivil­pakts und des Artikels 16 Nr. 1 der All­ge­meinen Erk­lärung der Men­schen­rechte.
Artikel 23 Absatz 1 Buch­stabe b der UN-Behindertenrechtskonvention schützt das Recht behin­derter Men­schen auf eine freie und ver­ant­wor­tungs­be­wusste Entschei­dung darüber, ob, wann und wie viele Kinder sie bekom­men möchten.
Zur Ver­wirk­lichung dieser Entschei­dungs­frei­heit zählt das Recht auf Zugang zu alters­gemäßer Infor­ma­tion und Aufklärung.
Die notwendi­gen Mit­tel zur Ausübung dieser Rechte sollen zur Ver­fü­gung gestellt werden.
In Artikel 23 Absatz 1 Buch­stabe c verpflichten sich die Kon­ven­tion­sstaaten, dass behin­derte Men­schen — ein­schließlich der Kinder — gle­ich­berechtigt mit anderen ihre Frucht­barkeit behalten.
Weit­er­hin sollen nach Absatz 2 Rechte und Pflichten behin­derter Men­schen in fam­i­lien­rechtlichen Beziehun­gen zwis­chen Eltern und Kindern gewahrt wer­den, wobei das Wohl des Kindes auss­chlaggebend ist. Dazu zählt das Übereinkom­men beispiel­haft Fragen
  • der Vor­mund­schaft,
  • der Pflegschaft,
  • der Per­so­nen– und Ver­mö­genssorge und
  • der Adop­tion von Kindern.
Behin­derte Men­schen sind darüber hin­aus angemessen in der Wahrnehmung ihrer elter­lichen Ver­ant­wor­tung zu unterstützen.
Artikel 23 Absatz 3 der UN-Behindertenrechtskonvention gewährleis­tet die gle­ichen Rechte behin­derter Kinder in Bezug auf das Fam­i­lien­leben. Dafür sollen die Ver­tragsstaaten unter anderem frühzeitig Infor­ma­tio­nen, Dien­ste, und Unter­stützung zur Ver­fü­gung stellen, um zu ver­mei­den, dass Kinder ver­nach­läs­sigt oder aus­ge­grenzt werden.
Artikel 23 Absatz 4 der UN-Behindertenrechtskonvention ver­bi­etet, dass eine Behin­derung des Kindes oder der Eltern ein Grund für eine Tren­nung des Kindes von seinen Eltern ist, sofern sie nicht auf einer nach­prüf­baren gerichtlichen Entschei­dung der zuständi­gen Behör­den zum Wohle des Kindes beruht.
Artikel 23 Absatz 5 der UN-Behindertenrechtskonvention enthält den Grund­satz der weitest­ge­hen­den famil­iären, bzw. soweit dies nicht möglich ist, der fam­i­lienähn­lichen Betreu­ung.
Sofern nahe Fam­i­lien­ange­hörige nicht für das Kind sor­gen kön­nen, soll mit allen Anstren­gun­gen die Betreu­ung inner­halb der weit­eren Fam­i­lie gesichert wer­den. Wenn das nicht möglich ist, soll die Betreu­ung inner­halb der Gemein­schaft in einem fam­i­lienähn­lichen Umfeld gewährleis­tet werden.
Artikel 23 — Achtung der Woh­nung und der Fam­i­lie
(1) Die Ver­tragsstaaten tre­f­fen wirk­same und geeignete Maß­nah­men zur Besei­t­i­gung der Diskri­m­inierung von Men­schen mit Behin­derun­gen auf der Grund­lage der Gle­ich­berech­ti­gung mit anderen in allen Fra­gen, die Ehe, Fam­i­lie, Eltern­schaft und Part­ner­schaften betr­e­f­fen, um zu gewährleis­ten, dass
  1. das Recht aller Men­schen mit Behin­derun­gen im heirats­fähi­gen Alter, auf der Grund­lage des freien und vollen Ein­ver­ständ­nisses der kün­fti­gen Ehe­gat­ten eine Ehe zu schließen und eine Fam­i­lie zu grün­den, anerkannt wird;
  2. das Recht von Men­schen mit Behin­derun­gen auf freie und ver­ant­wor­tungs­be­wusste Entschei­dung über die Anzahl ihrer Kinder und die Geburten­ab­stände sowie auf Zugang zu alters­gemäßer Infor­ma­tion sowie Aufk­lärung über Fortpflanzung und Fam­i­lien­pla­nung anerkannt wird und ihnen die notwendi­gen Mit­tel zur Ausübung dieser Rechte zur Ver­fü­gung gestellt werden;
  3. Men­schen mit Behin­derun­gen, ein­schließlich Kindern, gle­ich­berechtigt mit anderen ihre Frucht­barkeit behalten.
(2) Die Ver­tragsstaaten gewährleis­ten die Rechte und Pflichten von Men­schen mit Behin­derun­gen in Fra­gen der Vor­mund­schaft, Pflegschaft, Per­so­nen– und Ver­mö­genssorge, Adop­tion von Kindern oder ähn­lichen Rechtsin­sti­tuten, soweit das inner­staatliche Recht solche kennt; in allen Fällen ist das Wohl des Kindes auss­chlaggebend. Die Ver­tragsstaaten unter­stützen Men­schen mit Behin­derun­gen in angemessener Weise bei der Wahrnehmung ihrer elter­lichen Verantwortung.
(3) Die Ver­tragsstaaten gewährleis­ten, dass Kinder mit Behin­derun­gen gle­iche Rechte in Bezug auf das Fam­i­lien­leben haben. Zur Ver­wirk­lichung dieser Rechte und mit dem Ziel, das Ver­ber­gen, das Aus­set­zen, die Ver­nach­läs­si­gung und die Abson­derung von Kindern mit Behin­derun­gen zu ver­hin­dern, verpflichten sich die Ver­tragsstaaten, Kindern mit Behin­derun­gen und ihren Fam­i­lien frühzeitig umfassende Infor­ma­tio­nen, Dien­ste und Unter­stützung zur Ver­fü­gung zu stellen.
(4) Die Ver­tragsstaaten gewährleis­ten, dass ein Kind nicht gegen den Willen seiner Eltern von diesen getrennt wird, es sei denn, dass die zuständi­gen Behör­den in einer gerichtlich nach­prüf­baren Entschei­dung nach den anzuwen­den­den Rechtsvorschriften und Ver­fahren bes­tim­men, dass diese Tren­nung zum Wohl des Kindes notwendig ist. In keinem Fall darf das Kind auf­grund einer Behin­derung entweder des Kindes oder eines oder bei­der Eltern­teile von den Eltern getrennt werden.
(5) Die Ver­tragsstaaten verpflichten sich, in Fällen, in denen die näch­sten Fam­i­lien­ange­höri­gen nicht in der Lage sind, für ein Kind mit Behin­derun­gen zu sor­gen, alle Anstren­gun­gen zu unternehmen, um andere For­men der Betreu­ung inner­halb der weit­eren Fam­i­lie und, falls dies nicht möglich ist, inner­halb der Gemein­schaft in einem fam­i­lienähn­lichen Umfeld zu gewährleisten.
In der Bun­desre­pub­lik Deutsch­land ste­hen nach Artikel 6 Abs. 1 GG Ehe und Fam­i­lie unter dem beson­deren Schutz der staatlichen Ord­nung. Artikel 6 Abs. 2 GG bes­timmt, dass die Pflege und Erziehung der Kinder das natür­liche Recht der Eltern ist und in erster Linie ihnen obliegt. Auf ein­fachge­set­zlicher Ebene gel­ten für die Fra­gen der Fam­i­lie und Ehe die Vorschriften im Bürg­er­lichen Geset­zbuch. Weit­er­hin ist das Gesetz über einge­tra­gene Lebenspart­ner­schaften zu beachten. Im Rechtsver­hält­nis zwis­chen Kindern und Eltern ist nach den Regelun­gen des Bürg­er­lichen Geset­zbuches das Wohl des Kindes entschei­dend. Diese Vorschriften erfassen Men­schen mit und ohne Behin­derun­gen gleichermaßen.
Das Neunte Buch Sozialge­set­zbuch geht an mehreren Stellen aus­drück­lich auf die Sit­u­a­tion behin­derter Kinder ein und ver­ankert geset­zlich, die Bedürfnisse behin­derter Kinder zu respek­tieren und ihnen so weit wie möglich ein Leben in ihrem famil­iären Umfeld zu ermöglichen. Kinder sollen gemäß ihrem Alter und ihrer Entwick­lung an der Pla­nung und Gestal­tung der einzel­nen Hil­fen beteiligt werden.
Dies gilt ebenso für ihre Eltern. Dabei soll den beson­deren Bedürfnis­sen der Eltern und Kinder Rech­nung getra­gen wer­den. Die jew­eili­gen speziellen Sozialge­set­zbücher sehen vielfältige Leis­tun­gen vor, die Fam­i­lien mit behin­derten Kindern unter­stützen und den Kindern ermöglichen, in ihrem sozialen Umfeld zu verbleiben.

http://www.behindertenrechtskonvention.info/schutz-von-ehe-und-familie-3900/

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