2015/07/14

Urteil BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BvR 1292/15 - Keine Entziehung wesentlicher Teile des elterlichen Sorgerechts im Wege einer einstweiligen Anordnung




Die Verfassungsbeschwerde ist - soweit sich die Beschwerdeführerin gegen den vollständigen Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts wendet, also auch für den Fall, dass sie mit ihrem Kind am bisherigen Wohnort verbleibt - zulässig und auch nicht offensichtlich unbegründet. Es ist nicht ausgeschlossen, dass die Gerichte die vorliegend einschlägigen verfassungsrechtlichen Vorgaben für Eingriffe in das elterliche Sorgerecht nicht ausreichend beachtet haben. 


Urteil


 
Wer Jugendamtberichte liest, erkennt folgendes:
Jugendamtmitarbeiter und Verfahrensbeteiligte haben bisweilen extrem paranoide Vorstellungen, die sie dann auf fremde Kinder und deren Eltern projizieren. Oftmals leiden diese "Experten" am Münchhausen Syndrom und diagnostizieren ohne Befugnis körperliche/psychische Krankheiten für Kinder und/oder Eltern, die dann therapiert werden sollen.
Jugendamtsmitarbeitern und Verfahrensbeteiligten ist kein Mittel zu schade, um Kindern massiv Schaden zu zu fügen, ihnen die Eltern zu rauben und der HeimkinderIndustrie zuzuführen.
In diesem Fall will der Ergänzungspfleger nicht, das Mutter und Kind umziehen und es werden dem Kind schlechte schulische Leistungen unterstellt (beides KEIN Grund , Eltern die Elternrechte abzuerkennen). Hier wäre die Entlassung des Ergänzungspflegers mit seinen offensichtlich diktatorischen "Fähigkeiten", angezeigt.
Das ist ungefähr so, als würde ein Feuerwehrmann Häuser anzünden, die Brände entdecken und löschen wollen.
 
Um ein Kind aus intakten Familienverhältnissen in die Gewalt des Jugendamtes zu bringen, wird im Eilverfahren das Auffenthaltsbestimmungsrecht entzogen. Die Begründungen sind zu 99,9% mit Berichtsfälschungen erlogen. Anschliessend folgt die Entziehung sämtlicher Rechte am eigenen Kind, die Deportation und Isolation des Kindes/der Kinder.
 
Es ist erschreckend, wieviele Entscheidungen auch das Bundesverfassungsgericht 2014 zum Thema Sorgerecht und Inobhutnahme zugunsten der betroffenen Eltern treffen musste. Und das sind zumeist immer die gleichen 3 Richter. Kirchhof, Britz, Eichberger.

Das grösste Problem und die grösste Gefahr, nach dem Jugendamt, sind unbelehrbare erheblich mangelhaft ausgebildete, sozial inkompetente Familienrichter an den Amts-und Oberlandesgerichten.  
Im EU-Parlament spricht man von Kinderfolter in Deutschland


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